Notvertretungsrecht in Kraft getreten Zu Beginn eines neuen Jahres treten oftmals gesetzliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft. Dies betrifft diesmal auch das sogenannte Notvertretungsrecht zwi- schen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten, das seit 1. Januar 2023 gilt. Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge sieht vor, dass Ehegatten für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische und pflegerische Entscheidungen für den anderen Ehepart- ner treffen können, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheiten rechtlich nicht selbst regeln kann. Es handelt sich hierbei um keine Vertretungsverpflichtung. Das Ehegattenvertretungsrecht muss nicht wahrgenom- men werden, wenn der Ehegatte selbst überfordert, erkrankt oder aus sonstigen Gründen hieran gehindert ist. In diesem Fall hat er dies mitzuteilen, damit eine Betreuerbestellung beim Amtsgericht erfolgen kann. Über die Gesundheitssorge hinausgehende Rechts- geschäfte, wie zum Beispiel Entscheidungen in finan- ziellen Angelegenheiten, zu Grundbesitz etc., sind von der Notvertretung nicht umfasst. Hierfür muss eine beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegen oder eine rechtliche Betreuung bestellt sein. Die Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen: ⁄ Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheits- zustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder Untersagung dieser Maßnahmen, Entgegennahme der ärztlichen Aufklärungen, ⁄ Vereinbarung und Durchsetzung von Behandlungs- verträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, ⁄ Entscheidung über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (freiheitsentziehende Unterbringung und frei- heitsentziehende Maßnahmen), sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht über- schreitet, ⁄ Geltendmachung von Ansprüchen, die dem vertrete- nen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, und Abtreten oder Durchsetzung der Zahlung dieser Ansprüche an die Leistungserbringer aus den Behandlungs-, Krankenhaus-, Pflege- oder Rehabilitationsverträgen sowie ⁄ Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und Bewilligung ihrer Weitergabe an Dritte, Entbindung der Ärzte/Ärztinnen von der Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten. Trotz dieser gesetzlichen Neuerung des Notvertretungs- rechts bleiben eine Vorsorgevollmacht und eine Patien- tenverfügung wichtig! Schließlich bezieht sich das Ver tretungsrecht nur auf den gesundheitlichen Bereich und endet spätestens nach sechs Monaten. 01-2023 y a b a x P i : o t o F Seit Jahresbeginn können Ehegatten für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische und pflegerische Entscheidungen für den anderen Ehe- partner treffen, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Krankheiten rechtlich nicht selbst regeln kann. ⁄ VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN BEACHTEN WERDEN Die Inanspruchnahme des Ehegattennotvertretungs- rechts ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nachfolgend aufgeführt sind: ⁄ Ein Ehegatte kann seine Angelegenheiten der Gesund- heitssorge (wie beschrieben) nicht selbstständig besor- gen oder regeln, ⁄ die Ehegatten leben zusammen (keine Trennungs- absichten!), ⁄ es besteht weder bei dem vertretenden Ehegatten noch beim Arzt ein Hinweis oder Kenntnis über eine Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten, ⁄ es liegt keine wirksame Vollmacht zur Vertretung in gesundheitlichen Belangen und keine Betreuerbestel- lung vor. Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausge- übt werden soll, hat das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetre- ten sind, schriftlich zu bestätigen. Hierbei hat er die Möglichkeit, Einblick in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu nehmen. Der vertretende Ehegatte hat dem Arzt eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehegatten- vertretung zu überreichen und schriftlich zu versichern, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde. Außerdem darf kein Ausschlussgrund (Ablehnung, Voll- macht, Betreuung) vorliegen. Sowohl die ärztliche Bestätigung als auch die Erklärung sind dem vertreten- den Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungs- rechts auszuhändigen. Kurt Scherff 21